Einsatzgebiet Österreich

NA-Unternehmen GmbH mit Sitz in Puch bei Hallein (Salzburg) führt Abbruch, Entkernung und Schadstoffsanierung in ganz Österreich aus. Die folgende Karte und die Stadtseiten zeigen die konkreten Einsatzorte – nicht als Schwerpunkt, sondern als faktisches Tätigkeitsgebiet.

Karte der Einsatzorte

Einsatzgebiet von NA-Unternehmen in Österreich Karte Österreichs mit Bundesländern und Einsatzorten; Firmensitz Puch bei Hallein. Abbruch Wien Wien Abbruch Graz Graz Abbruch Linz Linz Abbruch Salzburg Salzburg Abbruch Innsbruck Innsbruck Abbruch Klagenfurt Klagenfurt Abbruch Bregenz Bregenz Abbruch Eisenstadt Eisenstadt Abbruch St. Pölten St. Pölten Abbruch Villach Villach Abbruch Wels Wels Abbruch Dornbirn Dornbirn Abbruch Kufstein Kufstein Standort Puch bei Hallein / Salzburg Puch bei Hallein
Einsatzgebietskarten auf dieser Website werden lokal als statische SVG-Grafiken aus OpenStreetMap-Grenzdaten (ODbL) gerendert. © OpenStreetMap-Mitwirkende.

Bundesweiter Rahmen, landesrechtliche Praxis

Für Asbest und schwach gebundene Mineralfasern gelten bundesweit die Grenzwerteverordnung (GKV) mit den §§ 22, 26 und 27, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie ÖNORM M 9406 und ÖNORM S 5730. Der Rückbau folgt ÖNORM B 3151, die Entsorgung dem AWG 2002, der Baurestmassentrennverordnung und der Deponieverordnung 2008. Die Asbestverordnung BGBl. 324/1990 markiert die Zäsur für Gebäude vor 1990.

Ergänzend greifen die Bauordnungen der Länder – von der Wiener Bauordnung über das Salzburger Baupolizeigesetz bis zur Tiroler Bauordnung 2022. Auf den jeweiligen Standortseiten beschreiben wir, was das konkret für Behördengänge, Altstadtzonen und typischen Gebäudebestand bedeutet.

Zwei Leistungsschienen strukturieren die lokalen Seiten: Asbest- und Schadstoffsanierung sowie Abbruch und Entsorgung. Fachlich verantwortlich für Schadstoffsanierung und kontaminierte Bereiche ist Adam Arabas (Bauleitung / Prokurist).

Vor Ort anfragen

Projekt in Ihrer Stadt planen?

Schildern Sie Standort, Gebäudejahr und geplante Maßnahmen – wir melden uns in der Regel binnen eines Werktags.

§ 26 GKV Ermächtigung Antwort in der Regel binnen 1 Werktag ÖNORM B 3151